Statuten
Schlittensportverein
(SSV)
Bludenz
Inhalt
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2. Zweck des Vereins
§ 3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4. Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6. Rechte der Mitglieder
§ 7. Pflichten der Mitglieder
§ 8. Die Organe des Vereins
§ 9. Die Generalversammlung
§ 10. Beschlüsse der Generalversammlung
§ 11. Die außerordentliche Generalversammlung
§ 12. Der Vorstand
§ 13. Die Aufgaben des Vorstandes
§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 15. Die Kassenprüfer
§ 16. Das Schiedsgericht
§ 17. Anti-Doping
§ 18. Fair Play
§ 19. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
§ 20. Auflösung des Vereins
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Schlittensportverein (SSV) Bludenz". Der Sitz des Vereins befindet sich in Bludenz.
(2) Der Verein ist nicht parteipolitisch gebunden; er nimmt auf die parteipolitische und weltanschauliche Einstellung seiner Mitglieder keinen Einfluss. Die parteipolitische Tätigkeit innerhalb des Vereins ist untersagt.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. April eines jeden Jahres und endet mit 31. März des Folgejahres.
(4) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils in der männlichen als auch in der weiblichen Form.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schlittensports, insbesondere das Kunst- und Naturbahnrodeln sowie der Freizeitsport. Er ist Mitglied des Vorarlberger Rodelverbandes (VRV) und dieser wiederum Mitglied des Österreichischen Rodelverbandes (ÖRV). Diese Mitgliedschaften verpflichten den Verein sowie seine Mitglieder zur Anerkennung der Statuten, Reglements und Beschlüsse des VRV und des ÖRV.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 ff bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
§ 3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Verein trifft alle ihm möglichen Maßnahmen, die im Interesse des Rodelsports gelegen sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind:
a) Veranstaltung von nationalen und internationalen rodelsportlichen Wettbewerben (z.B. Turniere, Meisterschaften, Wettkämpfe, Schnupperbewerbe u.ä.)
b) Anschaffung und Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen und Infrastruktur für die Ausübung des Rodelsports
c) Trainings-, Ausbildungs- und Nachwuchsarbeit für den Rodelsport (Schaffung von Trainingsstrukturen, Veranstaltung von Trainingslagern, Lehrgängen, Schulungen ect.)
d) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen (z. Bsp.: Versammlungen, Vereinsfeste, Diskussionsabende, Vorträge und Freizeitveranstaltungen)
e) Werbung für den Rodelsport
f) Beschickung von nationalen und internationalen Wettkämpfen
(2) Die erforderlichen finanziellen Mittel hierzu werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.Bsp.: Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ect.)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorengelder
g) Werbeeinnahmen
h) Erträge und Überschüsse einer eventuell betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO). Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(3) Die Gründung und Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Einklang mit dem Vereinszweck ist zulässig. Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
(4) Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile - und außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(6) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
(7) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
(8) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere gemäß den §§ 34ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50% der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
(9) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
§ 4. Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
(3) Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Rodelsport erworben haben, können von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Das Ansuchen um Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt (Wiedereintritt gilt als Neuaufnahme)
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod bei natürlichen Personen
e) Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss eingeschrieben dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung des Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausstehenden Betrages binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung der Streichung wieder rückgängig gemacht werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds (Ehrenmitglieds) kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten, ein Verhalten, welches das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verein und dem Mitglied nachhaltig erschüttert.
(5) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Mitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und schriftlich zu begründen.
(6) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Beschwerde an das vereinsinterne Schiedsgericht zu. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen bis zur Entscheidung über die Beschwerde.
(7) Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Beschwerde ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
§ 6. Rechte der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben bei der Generalversammlung das Wahl- und Stimmrecht, sowie das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Den ordentlichen Mitgliedern steht ferner das Recht zu, alle Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den Richtlinien des Vorstands, zu benützen, an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern nicht durch die Statuten, die Österreichische Rodelordnung (ÖRO) oder andere den Verein bindende Vorschriften (z.Bsp. Anti-Doping) anderes bestimmt wird.
(3) Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den Mitgliedern zu, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7. Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
(2) Die Statuten des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Diese haben alles zu unterlassen, was den Verein schädigen und seinem Ansehen abträglich sein könnte.
(3) Anlagen, Sportgeräte und sonstige Vermögenswerte, die mit Vereinsvermögen errichtet oder erstanden und einem Mitglied zur Benützung übergeben wurden, bleiben beim Ausscheiden des Mitglieds im Vereinseigentum und sind dem Verein zurückzustellen. Dies gilt für alle Arten der Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 8. Die Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
(2) Die Ausübung zweier (oder mehr) gewählter Funktionen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der zweiten Jahreshälfte - spätestens im November eines jeden Jahres - statt. Die Einberufung erfolgt zumindest vier Wochen vor der Versammlung schriftlich durch den Obmann unter Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung.
(3) Anträge an die Generalversammlung und Wahlvorschläge sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzubringen.
(4) Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (konkret des Obmanns, Sportwarts und Kassiers) sowie der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer alle 4 Jahre
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
5. Änderungen der Statuten
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten
(5) Bei Wahlen wird zuerst der Vorstand gewählt, und zwar in folgender Reihenfolge: Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Sportwart und Schriftführer. Wahlleiter ist der bisherige an Lebensjahren älteste Kassenprüfer, im Falle dessen Verhinderung der zweite Kassenprüfer. Danach erfolgt die Wahl der Kassenprüfer. Bei dieser Wahl ist der neu gewählte Obmann der Wahlleiter.
§ 10. Beschlüsse der Generalversammlung
(1) Wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, fasst die Generalversammlung Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Beschlussfassung über Statutenänderungen, Ausschlüsse von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfordert eine 2/3 Mehrheit.
(3) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert ebenfalls eine 2/3 Mehrheit.
§ 11. Die außerordentliche Generalversammlung
(1) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft es die Führung der Vereinsgeschäfte erfordert. Hierüber beschließt der Vorstand.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe fordert. Dieses Begehren ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
(3) Sie muss einberufen werden auf Verlangen der Kassenprüfer. Dieses Begehren ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
(4) Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands, im Falle des Begehrens der Mitgliederminderheit oder der Kassenprüfer binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens einzuberufen.
§ 12. Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das mit der laufenden Geschäftsführung des Vereins betraute Organ und das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm gehören an:
a) Obmann
b) Obmannstellvertreter
c) Kassier
d) Sportwart
e) Schriftführer
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Seine Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Sie währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu jedoch eine nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind jedoch die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Kassenprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(4) Sollten auch die Kassenprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand hält seine Sitzungen ab, wie es die Führung der Vereinsgeschäfte erfordert, jedoch zumindest zwei Mal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen und hat zumindest 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. In den Fällen der Einberufung nach Abs. (4) der an Lebensjahren älteste Kassenprüfer und nach Abs. (5) das an Lebensjahren älteste Vereinsmitglied, welches zur Sitzung einberufen hat, im Falle der gerichtlichen Bestellung eines solchen der Kurator.
(8) Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder durch Rücktritt.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein ein Schäden erwüchse.
§ 13. Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Aufnahme, Streichung und der Ausschluss von Mitgliedern;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren (z.Bsp. Selbstbehalte ect.);
c) Beratung und Beschlussfassung über vom Verein durchzuführende Veranstaltungen aller Art (Wettkämpfe, Trainingslager, Vereinsfeste ect.);
d) Beratung und Beschlussfassung in sportlichen und organisatorischen Angelegenheiten;
e) Erstellung von Jahresvoranschlägen sowie Abfassung von Berichten an die Generalversammlung und zwar in organisatorischen, sportlichen und finanziellen Belangen sowie Erstellung eines Rechnungsabschlusses;
f) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
g) Verwaltung des Vereinsvermögens;
h) Führung einer Mitgliederliste;
i) Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins.
(2) Die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein einerseits und einem Vorstandsmitglied oder einem Kassenprüfer andererseits obliegt dem Vorstand gemeinsam mit den beiden Kassenprüfern. Das von der Genehmigung betroffene Mitglied / Kassenprüfer hat bei der Abstimmung keine Stimme. Über solche Rechtsgeschäfte ist in der Generalversammlung zu berichten.
(3) Der Vorstand kann die Aufgabenzuteilung innerhalb des Vorstandes, soweit dies nicht schon durch die Statuten geregelt wurde, selbst bestimmen und sich auch eine Geschäftsordnung geben bzw. beschließen.
§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat binnen zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
§ 15. Die Kassenprüfer
(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer (Rechnungsprüfer), die jedoch keine Mitglieder sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen, und zwar binnen drei Monaten ab Erstellung der Einnahmen- / Ausgabenrechnung durch den Kassier. Der Vorstand hat den Kassenprüfern alle Unterlagen vorzulegen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Kassenprüfer haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einkünfte und Ausgaben aufgezeigt werden.
(4) Ist der Verein auf Grund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Kassenprüfer. Dies gilt auch für den Fall der freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 16. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Es wird derart gebildet, dass der das Schiedsgericht anrufende Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorstand hat den anderen Streitteil aufzufordern, binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ist der Vorstand bzw. der Verein selbst im Streit verfangen, hat er von sich aus binnen 14 Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen.
(3) Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich binnen sieben Tagen nicht einigen, wird der Vorsitzende durch das Los bestimmt. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
(4) Das Schiedsgericht versucht zuerst eine Schlichtung zwischen den Streitteilen, gelingt das nicht, ist es zur Entscheidung in der Sache befugt.
(5) Die Streitteile können sich rechtsfreundlich vertreten lassen. Ein Kostenersatz findet jedoch nicht statt.
(6) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit aller Mitglieder. Zunächst hat es den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich zum Streitgenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Es kann, sofern es zweckdienlich ist oder von einer der Parteien beantragt wird, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitteile anberaumen und nur über Antrag der Streitteile Beweismittel zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes aufnehmen.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und ist dabei nur an die vereinsinternen Vorschriften gebunden. Der Vorsitzende ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen sind vereinsintern und endgültig.
(8) Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von 14 Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter, so gilt dies als Anerkenntnis des Begehrens des Antragstellers.
§ 17. Anti-Doping
(1) Der Verein, die ihm zugehörigen Organisationen und seine Mitglieder anerkennen die Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und der Anti-Doping Bestimmungen des Internationalen Rennrodelverbandes (FIL), dessen Mitglied der ÖRV ist. Der Verein, seine Mitglieder sowie die diesen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind zur Einhaltung der vorgenannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
(2) Die Vereinsmitglieder, Funktionäre, Betreuungspersonen, Sportlerinnen und Sportler sind angehalten, alle Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping-Organisation zu melden.
(3) Insbesondere sind folgende Bestimmungen für das Handeln der Organe, Funktionäre, Athleten, Betreuungspersonen und Mitarbeiter des Vereins verbindlich:
a) Sportler, die gemäß § 9 ADBG dem Nationalen Testpool angehören, haben eine Verpflichtungserklärung gemäß § 25 ADBG abzugeben.
b) Es dürfen nur Personen zur Betreuung der Athleten herangezogen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 24 ADBG erfüllen.
c) Es dürfen nur Athleten und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß §§ 24 bis 25 ADBG nachgekommen sind.
d) Es gelten die Regelungen gemäß § 10 (Ersatz der Kosten bei Dopingkontrollen), § 12 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen), und die §§ 13 bis 18 ADBG hinsichtlich der Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen.
e) Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen die Anti-Doping Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des ÖRV die gemäß § 7 ADBG eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes. Die der ÖADR können bei der unabhängigen Schiedskommission (§ 8 ADBG 2021) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 23 ADBG 2021 zur Anwendung gelangen.
(4) Die Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping- Beauftragte und sonstige Funktionäre des Vereins oder ihm zugehörige Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Doping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind.
§ 18. Fair Play
(1) Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethnischen und kulturellen Werten des Sports, treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab.
(2) Der Verein und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeistes, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von den Vereinsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.
§ 19. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
(1) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(2) Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich,
a) die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer, ethnischer und kultureller Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung, sowie Diskriminierung jeglicher Art entgegenzuwirken,
b) alle fair zu behandeln,
c) keinerlei physische oder psychische Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
d) die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,
e) sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
f) die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
g) ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
h) soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
i) Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,
j) nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen,
k) durch gezielte Aufklärung und unter Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken, sowie
l) die Privatsphäre jeder dem Verein zugehörigen Person, zu akzeptieren und zu schützen.
§ 20. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist über die Verwendung des Vereinseigentums ein Beschluss zu fassen. Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
(4) Der letzte Vorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines fallweise bestellten Liquidators binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002).